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Zweitwohnungsteuer bei Ferienimmobilien in Deutschland


Wer eine Ferienimmobilie in Deutschland besitzt, muss in der Regel eine Zweitwohnungsteuer für sein Feriendomizil bezahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen wie in Düsseldorf oder Göttingen, wo keine Steuer für den Zweitwohnsitz erhoben wird. Für viele Neubesitzer eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung kommt das mitunter überraschend, insbesondere wenn die Ferienimmobilie nur vorübergehend an Freunde vermietet werden soll und sonst selbst genutzt wird. Die Regeln sind hier seitens des Finanzamtes sehr klar: Wer eine Ferienimmobilie nicht als Hauptwohnsitz nutzt, muss die Zweitwohnungsteuer bezahlen.

Zweitwohnungsteuer bei Ferienimmobilien

Der Traum von der eigenen Ferienimmobilie

Schnell kommt bei Besitzern von Ferienimmobilien die Frage auf, wofür eigentlich die Steuer anfällt. Jede Gemeinde bekommt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für jeden gemeldeten Einwohner mit Erstwohnsitz eine Zuweisung am Steueraufkommen. Diese Zuweisung entfällt aber bei Personen, die ihren Zweitwohnsitz in der Gemeinde angemeldet haben. Um hier einen finanziellen Ausgleich zu erwirken, erheben die meisten Gemeinden die Zweitwohnungsteuer. Es spielt übrigens keine Rolle, ob die Besitzer einer Ferienimmobilie erwerbstätig sind. Auch Studenten und Rentner unterliegen der Zweitwohnungsteuer. Aufgrund der Meldepflicht eines Zweitwohnsitzes bei den Meldeämtern, erfahren die Behörden vom Kauf einer Ferienimmobilie und erheben ganz automatisch die Steuer. Ein Umgehen der Zweitwohnungsteuer ist nicht möglich.

Ganzjährige Vermietung der Ferienimmobilie

Die Ferienimmobilie als renditestarke Kapitalanlage

Eine Besonderheit gibt es aber! Denn wird die Ferienimmobilie ganzjährig vermietet und nicht selbst genutzt, fällt keine Zweitwohnungsteuer an. Die Ferienimmobilie ist dann als reine Kapitalanlage zu betrachten. Fällt sie unter diesen Zweck, darf das Finanzamt keine Zweitwohnungsteuer verlangen. Um rechtlich abgesichert zu sein, können entsprechende Verträge mit beauftragten Dienstleistern oder Betreibergesellschaften geschlossen werden, die klar darlegen, dass eine Eigennutzung der Ferienimmobilie ausgeschlossen ist.

Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?

Beim Thema Steuern gibt es einiges zu beachten

Jede Gemeinde legt die Höhe der Zweitwohnungsteuer selbst fest. Den höchsten Steuersatz mit bis zu 35 % muss ein Ferienimmobilien-Besitzer in Baden-Baden bezahlen. In den beliebtesten deutschen Ferienorten ist die Höhe der Zweitwohnungsteuer unterschiedlich. Während man in Bad Reichenhall 17 % der Jahresnettokaltmiete (= durchschnittliche Miete, die ein fester Mieter bezahlen würde, nicht die touristisch erzielte Miete) an Steuern bezahlen muss, liegt die Höhe in Garmisch-Partenkirchen bei 20 %. Im hohen Norden liegt die Zweitwohnungsteuer auf Sylt bei 15 %. Wer ein Ferienhaus am Timmendorfer Strand besitzt, muss 13,2 % Steuern entrichten.

Beispiel-Rechnung:
Durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete bei festem Mieter: 11 Euro/qm pro Monat
Standort: Garmisch-Partenkirchen
Wohnungs-Größe: 100 qm
Basis zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer: 11 Euro x 100 x 12  = 13.200 Euro
> Zweitwohnungsteuer: 20% von 13.200 Euro = 2.640 Euro

 

Übrigens gibt es auch in Österreich eine Art Zweitwohnungsteuer. Wer eine Ferienimmobilie in den Alpen kaufen möchte, sollte sich dazu unbedingt schlau machen. Wir informieren Sie gerne über die Details. Sprechen Sie uns einfach an: Kontakt

Stand: Dezember 2020
Haftungsausschluss: Bei den im Artikel aufgeführten Werten und Berechnungen übernimmt Alpenimmobilien keine Haftung.

 

 

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